I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn
einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit
sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei
allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton
usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen, usw.)
und Buchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen
usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt
angepaßt werden können.
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse
enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht
(Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.
Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4
Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei
Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben
werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem
Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit
der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung
vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen
der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt
der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich,
es sei denn, daß deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt
wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme,
Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial,
Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten
aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift
nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt
den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung
des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen
in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich
genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
(z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller und Autorenkorrektur) einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom Autraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen
des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne
Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber
verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen
Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen
werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht
in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über
den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung
von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch
des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem
Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch
wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlaßte
Datenübertragungen (z.B. per ISDN). Für Übertragungsfehler
wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem
Tage, an dem er auch teilweise liefert, für den Auftraggeber einlagert
oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann
vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen
der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen
durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer
2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen,
ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten
sowie das ARALizenzentgelt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten
und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort
zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich,
mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen
verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer
keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende,
weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs und Aufrechnungsrechte
nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung
des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem
Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch
nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer
das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen
Zahlungen abhängig zu machen.
Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte
Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen
die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über
dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges,
die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn und Inkassospesen, soweit sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen,
wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen
des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO
des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden
Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst
betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen
Betrag von S 150, sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von S 50, zu bezahlen.
Darüberhinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der
Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend
höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers
anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei
dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig
dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung
nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die
Ware den Betrieb des Auftragnehmers verläßt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine,
sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt
wurden.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen,
Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der
Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen
Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren
oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer
Nachfrist erklären. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang
des Auftrages angemesen sein.
(5) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen
grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes
(d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt.
Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.
auch wenn sie bei Vor oder Zulieferanten eintreten verlängert sich,
wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung
behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die
genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder
unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung
frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate
dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner
Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer
nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und
auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen
hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5
%, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet
und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen.
Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie
zusätzlich berücksichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen
sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw.
15 %.
VIII. SATZ UND DRUCKFEHLER
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer
verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber
nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).
Telefonisch, via Fax oder email angeordnete Änderungen werden vom
Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
Werden vom Auftraggeber via email Änderungen oder Korrekturen verlangt,
so ist der Auftrageber verpflichtet den Auftragnehmer auf geeignete Weise
(z.B. telefonisch oder per Fax) auf dieses email unverzüglich hinzuweisen.
Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits
imprimierter Korrekturabzüge.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches
Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne
Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem
Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der
Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach
deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird
von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der
Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte
Ausgabe des Duden (neue Rechtschreibung) maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte
oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen;
kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an
dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig
erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug
oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit
die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder
bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor oder Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich
nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel
sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer
anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach
Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die
Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen
hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom
Vertrag zurückzutreten.
Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird
ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen
trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden
oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten
Teil.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung.
6) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt
für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere
wenn Andruck und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie
für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen,
Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem
Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer
gegenüber verpflichteten.
(7) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein
digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten
kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte
ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(8) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer
von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge,
soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers
nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden
Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich
sind.
(9) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch
mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden
sind.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind
beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe
des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für
die Erfüllungs oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs
oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen
Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen
Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung
der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees,
Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb
des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne
Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen
Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses
eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung
durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden,
die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf und Warnpflicht bezüglich
der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z.B.
per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken
und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten
Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten
Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft.
Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler
in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten
Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft
gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber
gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat
verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrundegelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke,
DigitalProofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann,
die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte
eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte ein
zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
angelieferte oder übertragene Daten trägt der Auftraggeber
bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle
durch die Datei veranlaßten Ausbelichtungen bzw. Drucke.
Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof
beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt
der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag
zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig
sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten
gelten zusätzlich folgende Punkte:
Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Digitalproof
(1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter
Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der
Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen
(Name, Hersteller, Versionsnummer).
Liefert der Auftraggeber kein Digitalproof und keine Liste der Dateien,
so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich
in Rechnung gestellt.
Auf dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern
folgende Details klar zu kennzeichnen:
vom Auftraggeber gewünschte Text, Layout und Bildänderungen;
Platzhalter für Bilder und Texte;
spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue
Definition durch HKS oder PantoneSkala) und Rasterverläufe;
Format (mit und ohne Beschnitt);
Rasterfeinheit; Druckverfahren.
Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber
unbedingt als CMYKDateien zu liefern.
Der Auftraggeber garantiert, daß zur Erstellung des Datenträgers
ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur PostScriptschriften)
verwendet werden.
Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB,
so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten
dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
(6) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung
des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(8) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt,
Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung
in das Eigentum des Auftragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive,
Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes
XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen
nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt
der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine
wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie
die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten
Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL.
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse,
Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme
und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung
des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere
Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt
der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während
der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen
zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von
fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen
Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht
auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt
für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt
jeweils im nachhinein für
3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger
Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten
Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig
wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist
nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung
mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres
gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere
Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme,
Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für
den Produktionsprozeß erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen)
sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers
und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für
diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung
gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies
gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten,
welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von
einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe (Druckvorrichtungen und Daten)
zur Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des Druckauftrages
erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gegen
Ersatz der dem Auftragnehmer entstehenden Kosten.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben
ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das
nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten;
im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht,
in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht
das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel
(Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.)
und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung
von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet,
derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu
Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen,
dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst
in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen,
daß dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen,
die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der
Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß er über diese
Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. AnwendungsSoftware beigestellt,
um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so
sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, daß er zu dieser
eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, daß er diese Schriften
bzw. AnwendungsSoftware nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber
allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten
oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten.
Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich
anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden.
Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als
Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim
Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des
anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet
er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als
Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die
Bezahlung der offenen Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach
vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu.
Der Mittler verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen
Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen
mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung
sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis
an den Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
aufgrund eines Kauf, Werk, Werklieferungs oder ähnlichen Vertrags
nur berechtigt und ermächtigt, wenn die orderung aus der Weiterveräußerung
auf den Auftragnehmer übergeht.
Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte)
zu verschaffen bzw. zu überbinden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber
nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer
bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
des Auftraggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven,
Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamensoder seiner Markenbezeichnung
auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle
Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des
Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer
und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten
aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers
nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder
der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen
den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
Auftragnehmers.
XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen,
Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes,
soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht
erfolgt.
Allen Druckaufträgen, Druckveredelungsaufträgen und allen
anderen Geschäftsfällen mit der Products4more Vertriebs- und System GmbH, Molkereistraße 6
8, 2700 Wiener Neustadt liegen diese AGBs zugrunde.
Zusammengestellt vom Verband Druck & Medientechnik.
Stand August 2000.
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